Autokredit-Widerruf
Autokreditvertrag widerrufen: So ist es möglich
Das Auto ist finanziert – alles ist gut? Meistens. Doch manchmal gibt es gute Gründe, den Autokreditvertrag oder Leasingvertrag widerrufen zu wollen. Insbesondere bei der Finanzierung von Diesel-Fahrzeugen, die durch den Abgasskandal erheblich an Wert verloren haben. Doch geht das so einfach?
Grundsätzlich kann man den Autokreditvertrag oder Leasingvertrag nur innerhalb von 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen. Die meisten Kfz-Finanzierungen (Darlehen und Leasing) enthalten jedoch Formfehler. Das ist für den Kunden, ob privat oder gewerblich, gut. Denn diese Formfehler berechtigen den Käufer oder Leasingnehmer, den Leasing- oder Darlehensvertrag zu widerrufen, auch heute noch. Gleichgültig ist dabei, ob ein „Schummel-Diesel“ oder ein Benziner finanziert wurde.
Gute Chancen beim Autokredit-Widerruf
Als Folge des Widerrufs können von der Bank alle gezahlten Raten und sogar die gegebenenfalls geleistete Anzahlung zurückgefordert werden – natürlich nur gegen Rückgabe des Autos.
Ob der Kunde für die Nutzung des Fahrzeugs aufkommen muss, ist aktuell sehr umstritten. Besonders bei Verträgen, die nach dem 12. Juni 2014 abgeschlossen wurden, besteht eine große Chance, keinen Ausgleich für den Wertverlust oder eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen zu müssen.
Fazit: Viele Verträge enthalten Formfehler. Aufgrund dieser Fehler ist es möglich, einen Autokreditvertrag oder Leasingvertrag zu widerrufen. Ob das bei Ihnen der Fall ist, kann ich prüfen.
Wenn Sie Ihren Autokreditvertrag widerrufen möchten, kontaktieren Sie mich! Ich sehe Ihre Unterlagen durch und prüfe, ob sich auch Ihr Vertrag widerrufen lässt.
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Informationen
Hier ist das Datum 11. Juni 2010 wichtig. Denn zu diesem Datum trat in Deutschland ein neues Widerrufsrecht in Kraft. Daher sollten Darlehens- und Leasingverträge zwischen Verbrauchern als Darlehens- oder Leasingnehmer und Unternehmen als Darlehens- oder Leasinggeber, die ab dem 11. Juni 2010 bis heute abgeschlossen wurden, überprüft werden.
Auch bei bereits vollständig erfüllten Darlehens- und Leasingverträgen, also bei beendeten Verträgen, ist das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen. Denn das Widerrufsrecht verwirkt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen. Allerdings kann es in solchen Fällen schwierig sein, das Widerrufsrecht praktisch durchzusetzen.
Bis auf wenige Ausnahmen enthalten nahezu alle Darlehens- und Leasingverträge der in Deutschland tätigen Autofinanzierer Formfehler. Betroffen sind besonders folgende Banken:
- Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe
- BNP Paribas (früher: Commerz Finanz, Consors Finanz)
- BW Bank (Porsche Bank)
- CreditPlus Bank AG
- FCA Bank (inklusive: Alfa Romeo Bank, Fiat Bank, Jaguar Bank, Land Rover Bank)
- Honda Bank
- Hyundai Capital Bank (inklusive: KIA Bank)
- Mercedes Benz Bank
- MCE Bank (inklusive: MKG Bank)
- Opel Bank
- PSA Bank (inklusive: Citroen Bank, Peugeot Bank)
- RCI Banque (inklusive: Infiniti Bank, Nissan Bank, Renault Bank, Dacia Bank)
- Santander Consumer Bank
- Toyota Bank
- Volkswagen Bank (inklusive: Audi Bank, Seat Bank, Skoda Bank)
Bei Abschluss eines Darlehens- oder Leasingvertrages muss dem Verbraucher zwingend ein Widerrufsrecht eingeräumt werden. Die grundsätzliche Widerrufsfrist beträgt dabei 14 Tage nach Vertragsschluss. Der Beginn der Widerrufsfrist ist jedoch mit einer Vielzahl von Belehrungspflichten durch die Bank verbunden. Die Bank muss den Verbraucher im Vertrag nicht nur ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen belehren, sondern zusätzlich auch sämtliche sogenannte Pflichtangaben klar und verständlich angeben.
Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, fehlt eine Pflichtangabe oder wurde eine Pflichtangabe nicht klar und verständlich mitgeteilt, beginnt die Widerrufsfrist nicht.
Konsequenz: Der Verbraucher kann den Vertrag auch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen. Denn eine Höchstfrist oder gar einen Ausschluss des Widerrufsrechts sieht das Gesetz nicht vor, sofern nicht ordnungsgemäß belehrt wurde bzw. nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben klar und verständlich mitgeteilt wurden.
Rechtsfolge des Widerrufs ist die vollständige Rückabwicklung des Darlehens- oder Leasingvertrages.
Darlehensvertrag
Da der Fahrzeugverkäufer beim Darlehensvertrag meist auch als Darlehensvermittler fungiert und mit dem Darlehen (abzüglich einer etwaigen Anzahlung) der Kaufpreis des Fahrzeugs finanziert wird, bilden Darlehensvertrag und Kaufvertrag eine sogenannte wirtschaftliche Einheit. Darlehensvertrag und Kaufvertrag sind dann sogenannte verbundene Verträge.
Wird der Darlehensvertrag widerrufen, entfällt auch die Bindung an den verbundenen Kaufvertrag. Rechtsfolge des Widerrufs des Darlehensvertrages ist deshalb auch die Rückabwicklung des verbundenen Kaufvertrages. Dabei tritt die Bank gegenüber dem Verbraucher sogar in die Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein. Daraus folgt wiederum, dass sowohl die Rückabwicklung des Darlehensvertrages als auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages allein zwischen Bank und Verbraucher erfolgt.
Im Klartext: Der Verbraucher ist deshalb auch nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Vielmehr kann er seinerseits von der Bank auch die gesamten Raten zurückfordern. Lediglich die bis zum Widerruf gezahlten und im Regelfall geringen Zinsen müssen vom Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers abgezogen werden. Sofern für das Fahrzeug eine Anzahlung geleistet wurde, kann diese von der Bank ebenfalls gefordert werden, obwohl sie an den Verkäufer erfolgte.
Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung bei der Rückabwicklung von Verträgen stets vor, dass für die Nutzung eines Gegenstandes Nutzungsersatz bzw. für den Wertverlust des Gegenstandes Wertersatz zu zahlen ist. Bei Darlehensverträgen, die im Autohaus bzw. beim Verkäufer geschlossen wurden, fehlt es jedoch an einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung. Ob die Vorschriften über den Ersatz des Wertverlustes auch auf solche im Präsensgeschäft abgeschlossenen Darlehensverträge Anwendung finden, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Inzwischen haben allerdings bereits mehrere Gerichte entschieden, dass der Verbraucher weder Nutzungsersatz noch Wertersatz zu zahlen hat.
Doch auch wenn man die Vorschriften über den Ersatz des Wertverlustes entsprechend anwendet, bedeutet es noch lange nicht, dass der Bank auch tatsächlich Nutzungsersatz oder Wertersatz zusteht. Insbesondere wenn die Bank fehlerhaft über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt, steht ihr kein Wert- oder Nutzungsersatz zu.
Leasingvertrag
Anders als bei KfZ-Darlehensverträgen gibt es bei Leasingverträgen keine verbundene Verträge. Die Rückabwicklung von Leasingverträgen verläuft jedoch ähnlich. Auch bei Leasingverträgen kann der Verbraucher die vollständige Rückzahlung seiner Raten sowie einer gegebenenfalls geleisteten Leasingsonderzahlung verlangen. Im Gegenzug ist der Verbraucher zur Rückgabe des Leasingfahrzeugs an den Leasinggeber verpflichtet.
Ob der Leasinggeber für die Nutzung des Fahrzeugs Wert- oder Nutzungsersatz schuldet, ist auch bei Leasingverträgen umstritten. Im Regelfall scheitert ein Wert- oder Nutzungsersatz der Leasinggesellschaft an der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers, mit dem Beginn der Durchführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden zu sein.
Damit die Leasinggesellschaft Wert- oder Nutzungsersatz fordern kann, muss sie eine solche ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers nachweisen. Daran scheitern die Leasinggesellschaften regelmäßig. Zwar finden sich in den AGB häufig solche Zustimmungklauseln, für eine ausdrückliche Zustimmung reicht das jedoch nicht aus. Vielmehr wird für eine ausdrückliche Zustimmung eine separate Unterschrift des Verbrauchers gefordert. Die Entgegennahme des Leasingfahrzeugs vor Ablauf der Widerrufsfrist ist im Übrigen auch keine ausdrückliche Zustimmung in diesem Sinne.
Sollte der Widerruf erfolgversprechend und eine weitere Tätigkeit durch mich gewünscht sein, werden die Prozesskosten vorab mit Ihnen besprochen. Haben Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung? Dann steht diese für die Prozesskosten ein. Um die Einholung der Kostenübernahme bei der Rechtsschutzversicherung kümmere ich mich ebenfalls für Sie, ohne dass Ihnen hierfür Kosten entstehen.
Sollten Sie bislang keine Rechtsschutzversicherung haben, besteht bei einigen Versicherungen die Möglichkeit das Widerrufsverfahren sogar rückwirkend zu versichern. Gern kläre ich Sie hierüber in einem persönlichen Gespräch auf.
Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe GmbH
- LG Hamburg, Versäumnisurteil vom 29.06.2019 – 330 O 145/18
BNP Paribas S. A. (früher: Commerz Finanz, Consors Finanz)
- LG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2018 – 14 O 340/17
- LG München I, Hinweis vom 22.01.2019 – 34 O 16523/18
CreditPlus Bank AG
- LG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2018 – 25 O 152/18
FCA Bank Deutschland GmbH
- LG Limburg, Hinweis vom 06.03.2019 – 1 O 55/19
Hyundai Capital Bank Europe GmbH
- LG Wuppertal, Urteil vom 31.07.2019 – 3 O 22/19
MCE Bank GmbH (auch: MKG Bank)
- LG Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2018 – 2 O 76/18
- LG Wiesbaden, Urteil vom 09.08.2018 – 9 O 143/18
Mercedes-Benz Bank AG
- LG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2018 – 25 O 73/18
- LG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2018 – 25 O 119/18
- LG Berlin, Urteil vom 14.12.2018 – 38 O 62/18
- LG Berlin, Urteil vom 15.02.2019 – 4 O 20/18
Opel Bank GmbH
- LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018 – 1 O 632/18
RCI Banque S. A. (inklusive: Infiniti Bank, Nissan Bank, Renault Bank, Dacia Bank)
- LG Düsseldorf, Hinweis vom 12.04.2018 – 8 O 296/17
- LG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 – 13 O 76/18
- LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 13 O 387/17
- LG Düsseldorf, Hinweis vom 26.07.2019 – 8 O 94/18
Santander Consumer Bank AG
- LG Heilbronn, Urteil vom 25.03.2019 – Bi 6 O 3/19
Sixt Leasing SE
- LG München I, Urteil vom 20.12.2018 – 10 O 9743/18
S-Kreditpartner GmbH
- LG Berlin, Versäumnisurteil vom 28.03.2019 – 21 O 273/18
Volkswagen Bank GmbH (inklusive: Audi Bank, Seat Bank, Skoda Bank)
- LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16
- LG München I, Urteil vom 09.02.2018 – 29 O 14138/17
- LG Paderborn, Urteil vom 05.07.2018 – 4 O 72/18
- LG Ravensburg, Urteil vom 07.08.2018 – 2 O 259/17
- LG Kleve, Urteil vom 27.12.2018 – 4 O 46/18
- LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 – 3 O 137/18
- LG Ravensburg, Urteil vom 07.05.2019 – 2 O 426/18
- LG Landau in der Pfalz, Anerkenntnisurteil vom 22.07.2019 – 4 O 248/18
- LG Tübingen, Anerkenntnisurteil vom 12.07.2019 – 7 O 2/19
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Dieter Kaiser
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Fachspezifische Kompetenz
Als Anwalt für das Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über umfangreiche themenspezifische fachliche Kenntnisse und baue diese durch praktische Erfahrungen sowie Fort- und Weiterbildungen regelmäßig aus, um stets auf dem aktuellen Stand der Rechtssprechung zu sein.
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Im Mittelpunkt steht für mich von Beginn an die enge und konstruktive Zusammenarbeit mit den Mandanten, um eine schnelle und sachgerechte Bearbeitung des Rechtsproblems zu ermöglichen.
Auf diese Weise setze ich mich stets gezielt für Ihre Rechte ein.