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BGH kippt Sparkassen-Klausel: Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigung möglich

Mit Urteil vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24) hat der Bundesgerichtshof eine von vielen Sparkassen verwendete Vertragsklausel zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienkrediten für unwirksam erklärt. Diese Klausel wurde in zahlreichen Immobiliendarlehensverträgen ab dem Jahr 2016 verwendet und entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben an Transparenz und Nachvollziehbarkeit gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Der BGH stellte klar, dass Darlehensnehmer bereits bei Vertragsschluss hinreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden müssen. Insbesondere fehlten in den betroffenen Sparkassenklauseln konkrete Angaben zur Differenzrechnung zwischen Vertragszins und Wiederanlagerendite, zur nachvollziehbaren Verknüpfung der vertragsgemäßen Rückzahlungen mit der Wiederanlage sowie zur hinreichenden Verständlichkeit aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers.
Diese Entscheidung reiht sich ein in eine verbraucherfreundliche Linie der Rechtsprechung: Bereits mit Urteil vom 3. Dezember 2024 (Az. XI ZR 75/23) hatte der BGH eine ähnliche Klausel einer Volksbank für unwirksam erklärt.

Wer ist betroffen?
Rückforderungsansprüche kommen insbesondere bei Immobiliendarlehen in Betracht, die zwischen März 2016 und 2019 abgeschlossen und vorzeitig abgelöst wurden. Sparkassen nutzten in dieser Zeit bundesweit weitgehend identische Vertragsmuster. Ob die konkrete Vertragsklausel vom aktuellen Urteil erfasst ist, bedarf stets einer Einzelfallprüfung.

Was ist hinsichtlich der Verjährung zu beachten?

Verbraucher sollten rasch handeln: Rückforderungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 199 BGB. Die Frist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Darlehensnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig davon kann eine absolute Höchstfrist von bis zu zehn Jahren greifen.

Meine Empfehlung: Darlehensvertrag prüfen lassen – Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern oder abwehren

Sie haben bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt oder sollen eine leisten? Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag jetzt professionell prüfen – Sie könnten bares Geld zurückfordern oder die Zahlung ganz vermeiden.

Gute Erfolgsaussichten bestehen, wenn:

  • Sie ein privates Immobiliendarlehen abgeschlossen haben (Verbraucher-Immobilardarlehen),
  • der Vertrag nach dem 20. März 2016 und vor Ende 2019/Anfang 2020 unterzeichnet wurde,
  • eine vorzeitige Rückzahlung aus berechtigtem Grund erfolgte (z. B. Immobilienverkauf oder verweigerte Finanzierungserweiterung durch die Bank),
  • die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt hat.

Besonders lohnend: Rückzahlungen ab dem Jahr 2022 – hier sind die Chancen auf Rückerstattung besonders hoch. Frühere Fälle bedürfen einer genauen Verjährungsprüfung.

Sie möchten wissen, ob auch in Ihrem Fall ein Anspruch besteht? Kontaktieren Sie mich gern für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

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