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EuGH: Millionen von Darlehensverträgen wiederrufbar!

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in der Rechtssache C-66/19 mit Urteil vom 26.03.2020 entschieden, dass die Formulierung der Muster-Widerrufsinformation zum Beginn der Widerrufsfrist mit dem sogenannten Kaskadenverweis gegen europäisches Recht verstößt!

Damit ist nahezu jeder nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossene Darlehensvertrag widerrufbar

Darlehensnehmer können Ihre nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge somit nach wie vor widerrufen! Denn die Formulierung der Muster-Widerrufsinformation zum Beginn der Widerrufsfrist wurde seit Juni/Juli 2010 von nahezu jeder deutschen Bank unverändert verwendet. Betroffen sind davon deshalb nicht nur die aktuell aufgrund des Dieselskandals oftmals angegriffenen KFZ-Finanzierungen, sondern auch die eigentlich schon für unwiderrufbar geltenden Immobilien-Darlehensverträge. Ausgenommen hiervon sind nur nach dem 20. März 2016 abgeschlossene Immobilien-Darlehensverträge, sofern ein solcher Vertrag nicht innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen wurde. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Widerrufsrecht bei diesen Verträgen.

Eine sensationelle Entscheidung für Privat- und Gewerbekunden und zugleich eine schallende Ohrfeige für den deutschen Gesetzgeber.

Das Urteil des EuGH hat weitreichende Konsequenzen. Es bietet nun Verbrauchern die Möglichkeit ihre nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge zu widerrufen und von der Bank die Rückabwicklung zu fordern.

  • Kunden können ihre Immobilien-Finanzierung nun ohne Vorfälligkeitsentschädigung auflösen!
  • Dieselkäufer können ihre KFZ-Finanzierungen wiederrufen, das unliebsam gewordene Diesel-Fahrzeug an die Bank zurückgeben und zusätzlich noch die gezahlten Raten und Anzahlung zurückfordern!

Gleichwohl dürfen die Kreditnehmer nicht damit rechnen, dass Banken Widerrufe auch akzeptieren und die Darlehen ohne Weiteres rückabwickeln. Die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt wird auch weiterhin in den meisten Fällen dringend notwendig sein; zumal die konkrete Rückabwicklung sehr kompliziert und nach wie vor umstritten ist. Insbesondere vor dem Widerruf eines Immobilien-Darlehensvertrages ist eine anwaltliche Beratung dringend anzuraten.

Haben auch Sie eine laufende Immobilienfinanzierung, von der Sie sich ohne Vorfälligkeitsentschädigung lösen möchten? Oder haben Sie ein Diesel-Fahrzeug finanziert, das aufgrund des Dieselskandals an Wert verloren hat?

Kontaktieren Sie mich für eine individuelle und kostenfreie Erstprüfung Ihres Darlehensvertrages!

UPDATE zum Urteil des EuGH:

Mit zwei Beschlüssen vom 31.03.2020, XI ZR 198/19 und XI ZR 581/18 hat der BGH promt auf das Urteil des EuGH reagiert. Zum einen meint der BGH, die Entscheidung des EuGH sei für Immobilien-Darlehensverträge nicht einschlägig, sodass es keine Auswirkungen auf die Widerruflichkeit von Immobilien-Darlehensverträgen habe (XI ZR 581/18). Bei der inhaltlich unveränderten Verwendung des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation könne sich die Bank zum anderen – trotz des europarechtswidrigen Kaskadenverweises  -weiterhin auf die gesetzliche Fiktion einer ordnungsgemäßen Belehrung berufen (XI ZR 198/19).

Die Zulässigkeit des Kaskadenverweises dürfte durch diese Entscheidungen des BGH aber noch lange nicht endgültig geklärt sein. Vielmehr ist sicher, dass weitere Vorlagen an den EuGH und Verfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgericht gegen die verbraucherunfreundliche Rechtsprechung des BGH folgen werden.

 

An den Anfang scrollen Rechtsanwalt Dieter Kaiser