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OLG München: Sixt Leasingverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufbar

Mit einem sensationellen Urteil vom 18.06.2020, Az. 32 U 7119/19, hat das Oberlandesgericht München die Sixt Leasing SE zur Rückabwicklung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung verurteilt.

Widerrufsbelehrung fehlerhaft!

Konkret ging es dabei um eine Sixt Vario-Finanzierung. Die Widerrufsbelehrung zu diesem Vertrag enthielt unterschiedliche Fristen zur Rückgabe des Fahrzeug im Falle des Widerrufs, und zwar 30 Tage einerseits und 14 Tage andererseits.

Das OLG München entschied deshalb:

 

Die beiden Belehrungen über die Frist, innerhalb der das Leasingobjekt zurückzugeben ist, unterscheiden sich erheblich. Sixt Leasing hat damit nicht klar und deutlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert hat. Denn der Leasingnehmer konnte nicht erkennen, innerhalb welcher Frist er das Leasingobjekt zurückzugeben hat.

Kein Nutzungs- und/oder Wertersatz!

Das OLG München verurteilte Sixt Leasing zur Rückzahlung sämtlicher Leasingraten und der Sonderzahlung gegen Rückgabe des Leasingfahrzeugs. Den Wertverlust am Fahrzeug oder die Nutzungen für die gefahrenen Kilometer muss der Leasingnehmer ebenfalls nicht ersetzen. Der Leasingnehmer ist also rund 40.000 Kilometer kostenlos mit dem Fahrzeug gefahren.

Konsequenz:

Das Urteil des OLG München hat für Sixt Leasing weitreichende Konsequenzen. Denn nahezu alle Sixt Leasingverträge enthalten innerhalb der Widerrufsbelehrung unterschiedliche Rückgabefristen. Somit sind zahlreiche Sixt Leasingverträge widerrufbar!

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An den Anfang scrollen Rechtsanwalt Dieter Kaiser